Ein Mann bewarb sich auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten und wurde abgelehnt, weil er ein Mann ist. Er fühlte sich diskriminiert und ging vor Gericht. Darf die Stellenausschreibung für Gleichstellungsbeauftragte auf Frauen beschränkt sein? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied darüber in seinem Urteil vom 02.11.2017: AZ 2 Sa 262 d/17.

Konkreter Fall: Bewerber fordert nach Ablehnung Entschädigung

In Schleswig-Holstein wurde die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Ein Mann bewarb sich. Er wurde abgelehnt. Die Begründung: Nur Frauen dürften in diesem Bundesland im öffentlichen Dienst die Position einer Gleichstellungsbeauftragten bekommen. Der Kreis berief sich auf eine Auskunft vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Der abgelehnte Bewerber warf dem Kreis eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vor. Er berief sich auf § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und forderte eine Entschädigung, die in Höhe des dreifachen Monatsgehalts sein sollte. Der Bewerber war der Meinung, dass für die ausgeschriebene Tätigkeit nicht nur eine Frau infrage käme. Ein Mann wäre ebenso geeignet. Deshalb empfindet er die Ablehnung seiner Bewerbung als Diskriminierung.

Die Entscheidung des LAG

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage des Bewerbers ab. Er sei zwar nach § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt worden, diese Benachteiligung sei jedoch laut § 8 Abs. 1 AGG zulässig gewesen. In Schleswig-Holstein ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass es dort nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte geben darf. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Kreisordnung und im Gleichstellungsgesetz von Schleswig Holstein. In diesem konkreten Fall ist insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 1 interessant. Laut LAG ergibt sich also aus der Systematik der Gesetze, dass die Ablehnung eines männlichen Bewerbers in diesem Fall in Ordnung ist.

Regelungen sind mit Grundgesetz und Unionsrecht vereinbar

Da es insgesamt immer noch strukturelle Nachteile für Frauen gibt, sind die Vorschriften laut LAG weiterhin sinnvoll. Sie dienen dazu, diese Nachteile zu beseitigen. Deshalb sind sie sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Das sei der Fall, obwohl Männer dadurch formal benachteiligt werden. Außerdem stellte das LAG klar: Für einen wesentlichen Teil der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten sei es unbedingt erforderlich, dass diese von einer Frau ausgeübt werden. Eine Revision hat das LAG nicht zugelassen.