Ein Autofahrer ging davon aus, dass eine Ampel defekt war und fuhr vorsichtig bei Rot weiter. Es lag
kein Defekt vor. Ihm drohten ein Bußgeld und Fahrverbot. Da er von einer defekten Ampel ausgegangen
war, wehrte er sich gegen seine Strafe. Das Amtsgericht Dortmund entschied über diesen Fall am
04.02.2017 in seinem Urteil: AZ 729 OWI-264 JS 2313/16-9/17.

Konkreter Fall: Autofahrer hielt Ampel für defekt

Ein Mann stand mit seinem Fahrzeug an einer Linksabbiegerampel, die Rot zeigte. Neben seiner
Fahrspur gab es eine weitere Spur, deren Ampel den geradeaus fahrenden Verkehr regulierte. Der
Autofahrer wartete über 4 Minuten. Währenddessen gab es für die Geradeausspur mehrere
Grünphasen. Deshalb hatte der Mann den Eindruck, dass die Linksabbiegerampel defekt sei. Er fuhr
vorsichtig an die Kreuzung heran. Dann bog er mit niedriger Geschwindigkeit ab, obwohl seine Ampel
noch Rot zeigte. Die Ampel für die Geradeausspur zeigte Grün.

Eine Polizeistreife beobachtete den Autofahrer und hielt ihn an. Er bekam einen Bußgeldbescheid
aufgrund eines „qualifizierten Rotlichtverstoßes“. Dieser führt in der Regel zu einem
vorübergehenden Fahrverbot. Der Autofahrer legte Einspruch ein. Er sei aufgrund der langen
Wartezeit von einer defekten Ampel ausgegangen. Deshalb war er der Meinung, ihm sei nichts
vorzuwerfen. Der Fall ging vor Gericht.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Dortmund (AG) prüfte den Fall. Grundsätzlich gilt, dass ein Autofahrer mit einem
Fahrverbot rechnen muss, wenn er über Rot fährt. Wenn davon auszugehen ist, dass die Ampel
defekt ist, sieht es jedoch anders aus. In diesem Fall kann ein Irrtum vorliegen, der nachvollziehbar ist. Es handelt sich dann nicht um einen „groben Pflichtverstoß“.

Der Autofahrer irrte sich. Die Ampel war nicht defekt. Er ging jedoch davon aus und fuhr nur deshalb
und erst nach sorgfältiger Abwägung der Situation bei Rot weiter. Außerdem schloss er eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus. Laut AG war sein Verhalten objektiv rechtswidrig, aber
subjektiv nicht grob pflichtwidrig. Seine Handlung ist deshalb deutlich milder zu bewerten als ein
typischer Rotlichtverstoß. Der Mann bekam kein Fahrverbot. Er musste nur ein Bußgeld in Höhe von
90 Euro zahlen.

Dieser Fall zeigt, dass  auch im Straßenverkehr ein Irrtum nicht immer vor einer Strafe schützt.