Ein Arbeitnehmer leitete eine E-Mail mit betrieblichen Informationen an seinen privaten Mailaccount weiter. Hinzu kam, dass er kurz davor war, seine Arbeitsstelle zu wechseln und bei einem Konkurrenzunternehmen anzufangen. Er erhielt wegen der Weiterleitung der E-Mail eine fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 16.05.2017 darüber, ob diese Kündigung rechtmäßig war: AZ 7 Sa 38/17.

Betrieblicher Account

Viele Angestellte bekommen von ihrem Arbeitgeber eine eigene Mailadresse zugeteilt. Diese müssen sie für die Abwicklung ihrer jeweiligen Projekte und die dienstliche Kommunikation nutzen. Arbeitnehmer, die im Home Office arbeiten, verwenden meist ebenfalls einen betrieblichen Account. Zusätzlich besitzen viele Arbeitnehmer einen privaten Account. Wie sich am folgenden Fall gezeigt hat, sollten diese beiden Accounts strikt getrennt werden.

Konkreter Fall: Arbeitnehmer erhielt fristlose Kündigung wegen Weiterleitung einer E-Mail

Ein Arbeitnehmer nutzte für seine Arbeit einen dienstlichen Mailaccount. Zusätzlich besaß er ein privates Konto. Er leitete eine Nachricht mit betrieblichen Informationen von seinem betrieblichen an seinen privaten Account weiter. Das Brisante an der Situation war, dass er kurz vor dem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber stand, der ein Konkurrent des bisherigen Arbeitgebers ist. Dieser sah seine Geschäftsinteressen gefährdet und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Der Fall ging vor Gericht.

Die Entscheidung des LAG

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Der Arbeitnehmer arbeitete unter anderem im Home Office. Hierfür stand ihm ein betrieblicher Laptop und eine dienstliche Mailadresse zur Verfügung. Da der Mitarbeiter kurz vor dem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen stand und die E-Mail betriebliche Informationen zur Vorbereitung der neuen Tätigkeit enthielt, lag laut LAG eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Der Arbeitnehmer hat dadurch seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt. Aufgrund des bevorstehenden Jobwechsels sind die Geschäftsinteressen des bisherigen Arbeitgebers gefährdet. Deshalb ist sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, die ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann.

Dürfen betriebliche E-Mails nie weitergeleitet werden?

In diesem konkreten Fall spielt der bevorstehende Jobwechsel eine entscheidende Rolle. In anderen Arbeitsverhältnissen, die von Vertrauen und Zuverlässigkeit geprägt sind, sieht der Arbeitgeber eine solche Situation häufig entspannter. Dennoch ist es sinnvoll, das Einverständnis Ihres Arbeitgebers einzuholen, bevor Sie E-Mails von Ihrem betrieblichen an Ihren privaten Account weiterleiten. So sind Sie auf der sicheren Seite und können eine eventuelle Kündigung verhindern.