Eine erheblichen Verlängerung der gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt auch dann eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. (BAG 6 AZR 158/16).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagende Arbeitgeberin beschäftigte den beklagten Arbeitnehmer als Speditionskaufmann seit 2009 in ihren Unternehmen. Im Juni 2012 unterzeichneten die Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer eine von Ihr vorformulierte Zusatzvereinbarung. Diese sah vor, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte, und sich das Bruttogehalt des Arbeitnehmers von 1.400€ auf 2.400€, erfolgsabhängig, bei einem monatlichen Reinerlös von 20.000€, sogar auf 2.800€ erhöhte. Dieses Entgelt sollte bis zum 30. Mai 2015 nicht erhöht werden und bei einer ggf. späteren Neufestsetzung wieder für mindestens zwei Jahre unverändert bleiben.
Aufgrund eines “Vorfalls” kündigte der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis am 27. Dezember 2014 zum 31.01. 2015. Daraufhin klagte die Arbeitgeberin auf Feststellung, aufgrund der Zusatzvereinbarung bis zum 31.12.2017 fortbestehe.
Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu fest:
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vorlage eines vorformulierten, nicht individuell ausgehandelten Vertrages) enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt den Arbeitnehmer im konkreten Fall unangemessen, denn die Vereinbarung verstößt gegen die Grundsätze von “Treu und Glauben”. Sie ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Der Nachteil der langen Kündigungsfrist konnte hier auch nicht durch die Gehaltserhöhung aufgewogen werden.