Eine alleinstehende Arbeitslose aus dem Westerwald, bemühte sich seit Jahren um Hartz-IV-Leistungen – bislang vergeblich. Das Jobcenter lehnte die entsprechenden Anträge stets ab mit der Begründung, dass die Frau in einer selbstgenutzten Immobilie (Wohnhaus) wohnt.

Ein selbstgenutztes Eigenheim ist an sich zwar geschütztes Vermögen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn es unangemessen groß ist. Alleinstehenden wird dabei im Regelfall ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 90 Quadratmetern zugebilligt. Die hier betroffene Immobilie hat jedoch eine Wohnfläche von mehr als 150 Quadratmetern und ist damit unangemessen groß.

Insoweit bot die erhobene Klage gegen die Ablehnung auch wenig Erfolgsaussichten.

Die Idee: Um Hartz IV beziehen zu können, musste das Haus also weg…

Während des Gerichtsverfahrens veräußerte die Frau deshalb das Haus an ihren Rechtsanwalt, der sie im Klageverfahren vertritt. Der vereinbarte Kaufpreis sollte allerdings erst weit nach Renteneintritt und damit mehr als zehn Jahre nach der Übertragung gezahlt werden. Gleichzeitig verpflichtete sich die Klägerin aber gegenüber ihrem Rechtsanwalt für den Verbleib in dem Haus eine monatliche Miete zu zahlen. Für diese Miete sollte natürlich das Jobcenter in voller Höhe aufkommen…..

Diese Erwartung wird sich so nicht erfüllen, denn das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hält den Kaufvertrag nämlich für sittenwidrig und damit für nichtig. Somit ist die Klägerin aber weiterhin Hauseigentümerin und mithin vermögend. Das Gericht ist nämlich der Auffassung, der notarielle Kaufvertrag sei nur geschlossen worden, um sich zulasten der Allgemeinheit zu bereichern.

Das gelte auch für den Anwalt, denn dieser wolle eine vom Jobcenter bezahlte Miete kassieren, ohne für das Haus bezahlt zu haben. Dabei bewertete das Gericht es als besonders merkwürdig, dass der Anwalt – so vertraglich geregelt – die vom Jobcenter finanzierte Miete sogar dann behalten könne, wenn er das Haus später an die Klägerin zurück übereignet. In diesem Fall hätte er jahrelang eine von der Allgemeinheit finanzierte Miete erhalten, für ein Haus, für das er nie irgendetwas bezahlt hätte.

(SG Koblenz , Urteil vom 17.10.2017 – S 14 AS 883/15)