Wie oft die Wohnungstür abzuschließen ist, damit im Einbruchsfall die Hausratversicherung zahlt, ist einzelfallabhängig. Aber auf welche Kriterien kommt es an?
Versicherungsnehmer sind grundsätzlich gehalten, Schäden möglichst zu vermeiden, es also einem potentiellen Einbrecher so schwer wie möglich zu machen. Daraus folgt ein Mitverschulden bei grober Fahrlässigkeit.
Folglich stellt sich im Schadensfall die Frage: Hätte der Schaden durch mehr Achtsamkeit des Versicherungsnehmers verhindert werden können ? bzw. wie groß ist denn der Mitverschuldensanteil des Versicherten?
Den Mitverschuldensanteil bemisst man in einer Quote. Je größer das Mitverschulden, desto größer die Mitverschuldensquote, desto geringer fällt die Entschädigungsleistung der Versicherung aus.
Was bedeutet das für das Abschließen der Haustür. Muss ich die Haustür immer „doppelt Abschließen“, um ein Mitverschulden auszuschließen?
Wer (sofern technisch möglich) seine Wohnungstür doppelt abschließt, ist jedenfalls vor dem Vorwurf eines Mitverschuldens regelmäßig sicher.
Aber auch wenn ein Versicherungsnehmer die Tür gar nicht abgeschlossen, sondern lediglich ins Schloss gezogen hat, kann im Einbruchsfall einzelfallabhängig unter Umständen sogar eine volle Entschädigung von der Hausratversicherung erfolgen.
Dabei kommt es entscheidend darauf an, wann und wie lange der Versicherte nicht vor Ort war.
Wer „mal kurz“ vor die Tür geht, braucht seine Wohnung nicht abzuschließen. Das Landgericht Kassel hat am 27.05.2010 (Az 5 O 2653/09) entschieden, dass die Wohnungstür für den kurzen Gang „zum Bäcker an der Ecke“ nicht abzuschließen ist, sehr wohl aber dann, wenn der Versicherte rund zwei Stunden abwesend war. Bei einer derart langen Abwesenheit hätte die Wohnung tunlichst abgeschlossen werden müssen.
Ein Zusammenhang zwischen Einbruch und nicht abgeschlossener Tür muss natürlich gegeben sein. Deshalb ist im Einzelfall zu klären, ob die nicht abgeschlossene Tür tatsächlich dazu geführt hat, dass der Einbruch stattfand oder dem Täter der Einbruch zumindest erheblich erleichtert wurde. Dies dürfte in der Praxis wohl sehr häufig der Fall sein, zumindest wenn der Einbruch durch die Tür erfolgt.
Fazit: Wer sich länger als „ein paar Minuten“ nicht in seiner Wohnung aufhält, sollte möglichst immer so oft die Wohnungstür abschließen, wie es die technischen Möglichkeiten zulassen.
Ob und inwiefern den Versicherten seitens der Hausratversicherungen besondere Verhaltensweisen an die Hand gegeben werden, klärt oft ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, sollte möglichst vor einem Schadenfall in Erfahrung gebracht werden.