Die Großeltern forderten unbegleiteten Umgang mit ihrem Enkelsohn. Das Verhältnis zu ihrer Tochter, der Mutter des Kindes, war zerrüttet. Diese wollte nicht, dass das Kind seine Großeltern alleine traf. Sie bot Treffen zu Hause an, bei denen sie anwesend sein wollte. Das genügte den Großeltern nicht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied diesen Fall am 23.10.2017 in seinem Urteil: AZ 3 UF 120/17.

Konkreter Fall: Streit zwischen Mutter und Großeltern

Die Großeltern wünschten sich einen regelmäßigen Umgang mit ihrem Enkelsohn. Sie hatten jedoch Streit mit ihrer Tochter, der Mutter des 7-jährigen Jungen. Die Großeltern sprachen ihrer Tochter eine Nachricht auf die Mailbox. Hierin sagten sie, dass sie ihr nicht noch einmal verzeihen würden. Sie wollten ihrem Enkelsohn „die Wahrheit sagen“. Die Mutter erlaubte den Großeltern nicht, den Enkelsohn alleine zu sehen. Den Großeltern genügte es allerdings nicht, ihren Enkel nur zu sehen,  wenn seine Mutter dabei ist. Sie wollten ihn alleine treffen dürfen. Deshalb gingen sie vor Gericht und forderten einen unbegleiteten Umgang mit dem Kind.

Die Gerichtsentscheidungen

Das Amtsgericht Leer prüfte den Fall und lehnte das Umgangsrecht ab. Die Großeltern akzeptierten diese Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Begründung: Ein Umgangsrecht bekommen Großeltern nur dann, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Es muss die Entwicklung des Kindes fördern. Im aktuellen Fall könnte der Enkelsohn in einen Loyalitätskonflikt geraten, da seine Eltern und Großeltern Streit haben. Ihr persönliches Verhältnis ist zerrüttet. Dass der Enkel in einen Konflikt geraten könnte, zeigt sich unter anderem an der kompromisslosen Haltung der Großeltern. Diese zweifelten die Erziehungsfähigkeit der Mutter an und akzeptierten nicht, dass die Mutter bei der Erziehung Vorrang hat. Die Mutter hingegen ging einen Schritt auf die Großeltern zu. Sie hatte zumindest einen Umgang mit dem Kind bei sich zuhause angeboten. Unerheblich ist, wer den Streit verschuldet hat. Im Vordergrund steht allein das Wohl des Kindes.

Ein Treffen mit den Großeltern waren laut Oberlandesgericht in dieser Situation nicht förderlich für die Entwicklung des Kindes. Der Antrag der Großeltern wurde abgelehnt.