Ein Reiseportal gab in seinen Haftungsbeschränkungen an, dass die Informationen zu den jeweiligen
Reiseleistungen ausschließlich auf den Angaben der Leistungsträger beruhen. Der Bundesverband der
Verbraucherzentrale kritisierte dieses Vorgehen und klagte gegen das Portal. Das Oberlandesgericht
München prüfte den Fall. Es gab sein Urteil am 15.03.2018 bekannt: AZ 29 U 2137/17.

Konkreter Fall: Reiseportal beschränkte eigene Haftung

Ein bekanntes Portal vermittelte Reisen von Veranstaltern an Reisende. Bei den jeweiligen Angeboten
im Internet wurden Informationen zu den Reisen gegeben. Das Portal hatte in seinen
Geschäftsbedingungen spezielle Haftungsbeschränkungen aufgeführt. Diese besagten, dass die
Angaben zu den Reiseleistungen ausschließlich auf den Informationen der Reiseveranstalter beruhen.
Das Reiseportal machte somit diesbezüglich keine eigenen Zusagen. Dieses kritisierte die
Verbraucherzentrale. Sie klagte gegen das Reiseportal.

Die Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht München stimmte den Verbraucherschützern zu. Es war der Meinung, dass
Reisevermittler ihre Haftung für falsche Angaben nicht generell ausschließen dürfen. Es legte die
Klausel in den Haftungsbedingungen wie folgt aus: Der Kunde hat bei falschen Angaben zur Reise
keine Schadenersatzansprüche gegen das Vermittlungsportal. Dieser generelle Haftungsausschluss
widerspricht laut OLG den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen. Das Reiseportal kann sich nicht
vollkommen von fehlerhaften oder irreführenden Informationen freisprechen. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.

Ein Beispiel

Wenn ein Reiseportal von seinen Kunden Beschwerden bekommt, muss es diese beachten. Informieren die
Reisenden das Portal darüber, dass zum Beispiel die Hotelbeschreibung eines Veranstalters nicht
stimmt, muss das Portal diese Angaben auf seiner Internetseite korrigieren. In diesem Fall darf die
Verantwortung nicht alleine dem Veranstalter zugeschoben werden.

Die Meinung der Verbraucherzentrale

Der Verband der Verbraucherzentrale begrüßte die Entscheidung des OLG. Ein Reiseportal ist für
den Verbraucher nur dann nützlich, wenn er sich auch auf die Angaben auf der Internetseite
verlassen kann. Er vertraut schließlich darauf, dass die Informationen zu Hotels, Flugterminen und
Kosten richtig sind. Demnach ist es laut Verbraucherzentrale wichtig, dass die Reiseportale
mitverantwortlich sind.