Ein Arbeitgeber wollte den Vertrag seines Mitarbeiters im Versicherungsaußendienst ändern. Da der
Arbeitnehmer nicht zustimmte, bekam er eine Änderungskündigung und ein neues Vertragsangebot. Er
wollte dieses nicht annehmen und ging vor Gericht. Zudem forderte er einen Bürokostenzuschuss für
die vergangenen Jahre. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied darüber am
23.01.2018 in seinem Urteil: AZ 2 Sa 115/17.

Konkreter Fall: Änderungskündigung und neues Vertragsangebot

Der Arbeitsvertrag eines Außendienstmitarbeiters in der Versicherungsbranche sollte geändert
werden. Der Arbeitnehmer stimmte nicht zu. Daraufhin erhielt er eine Änderungskündigung. Ihm wurde
ein neuer Vertrag zu anderen Konditionen angeboten, mit denen er nicht einverstanden war. Er sollte
statt eines Grundgehalts ein verrechenbares Gehalt bekommen. Die Übertragung eines konkreten
Auftragsbestands wurde ihm nicht zugesagt. Aus seiner Sicht waren die Konsequenzen des neuen
Vertrags nicht absehbar. Seiner Meinung nach war die Kündigung sozial ungerechtfertigt und
unwirksam.

Die Argumentation des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber erklärte, der Arbeitnehmer habe im Vorfeld alle Änderungsangebote abgelehnt. Diese
seien einkommensneutral gewesen. Er hätte in Zukunft die Vergütung der Vorjahre erreichen können.
Außerdem sei er der einzige Arbeitnehmer mit einem alten Vertrag und der Abrechnungsaufwand für
das Unternehmen sei dadurch höher. Der Arbeitgeber behauptete, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß
angehört worden. Das bestritt der Arbeitnehmer jedoch.

Die Gerichtsentscheidung – Änderungskündigung

Das Arbeitsgericht Stralsund und das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern prüften den Fall.
Ihrer Meinung nach war die Kündigung sozial ungerechtfertigt, rechtswidrig und unwirksam. Das
Arbeitsverhältnis müsse zu den bisherigen Konditionen bestehen bleiben.
Es lag kein Grund für die Kündigung vor – weder in der Person noch im Verhalten des Arbeitnehmers.
Betriebliche Gründe gab es auch nicht. Die Vereinheitlichung der Arbeits- und
Abrechnungsbedingungen im Betrieb seien kein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
Deshalb blieb das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestehen. Das Gericht wies daraufhin, dass es
auch keinen Kündigungsgrund darstellt, wenn der Arbeitgeber später Arbeitnehmer zu günstigeren
Konditionen einstellen könnte.

Weiterer Streitpunkt: Bürokostenzuschuss

Das Gericht sollte auch entscheiden, ob dem Mitarbeiter ein Bürokostenzuschuss für die vergangenen
Jahre zustand. Er arbeitete im Home Office, seit das Versicherungsbüro, in dem er zuvor seinen
Arbeitsplatz hatte, geschlossen wurde. Ihm zufolge erhielten andere Mitarbeiter einen
Bürokostenzuschuss. Er stand diesbezüglich schon länger in Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber.
Eine vertragliche Einigung gab es jedoch nicht.
Laut Arbeitgeber hätte der Mitarbeiter nicht im Home Office arbeiten müssen, sondern auch in der
Direktion in einer anderen Stadt arbeiten können. Der Arbeitnehmer führte jedoch an, dass sogar im
neuen Vertragsangebot Home Office angegeben war. Der Arbeitgeber war außerdem der Ansicht, dass ein
eventueller Anspruch auf den Zuschuss zu den Bürokosten inzwischen bereits verjährt sei.

Die Gerichtsentscheidung – Bürokostenzuschuss

Das Gericht war ebenfalls der Meinung, dass der Anspruch verjährt war. Darüber hinaus lag auch
kein Rechtsgrund für die Zahlung der Bürokosten vor. Es gab diesbezüglich zwar längere
Verhandlungen, aber keine vertragliche Einigung zwischen den beiden Parteien. Der Arbeitnehmer
brachte vor Gericht auch keine Tatsachen vor, die einen anderen Anspruch begründen würden. Der
Arbeitnehmer bekam den Bürokostenzuschuss deshalb nicht.

Fazit

Eine Änderungskündigung zur Vereinheitlichung bestehender Arbeitsverträge ist nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern nicht möglich.