Ein Mieter wohnte über 7 Jahre lang in seiner Mietwohnung und vernachlässigte deren Pflege. Es kam
zur Schimmelbildung und zu weiteren Schäden. Der Vermieter forderte Schadenersatz. Der Fall ging
vor Gericht. Der Bundesgerichtshof entschied darüber am 28.02.2018. Das Urteil: AZ VIII ZR 157/17.
Konkreter Fall: Schadenersatzforderung vom Vermieter
Ein Vermieter und ein Mieter beendeten ihr Mietverhältnis nach über 7 Jahren einvernehmlich. Die
Wohnung wurde zurückgegeben. Dann verlangte der Vermieter Schadenersatz in Höhe von knapp 5200
Euro. Er warf dem Mieter vor, die Wohnung nicht richtig gepflegt zu haben. Deshalb habe die
Mietwohnung nun einen Schimmelbefall und einen Lackschaden am Heizkörper. Darüber hinaus seien die
Armaturen im Badezimmer nicht ausreichend gepflegt worden.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters. Das Gericht war der Meinung, dass der
Mieter den Schimmelbefall und die weiteren Schäden zu verantworten hat. Durch diese Schäden ist
dem Vermieter ein Mietausfall von 5 Monaten entstanden. Der Mieter muss Schadenersatz leisten.
Keine Fristsetzung erforderlich
Das Gericht entschied, dass der Vermieter für diese Schadenersatzforderung vorher keine Frist zur
Behebung setzen musste. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume schonend und pfleglich zu behandeln. Diese
Obhutspflicht ergibt sich aus der Besitzübertragung. Es handelt sich allerdings um eine nicht
leistungsbezogene Nebenpflicht. Deshalb musste der Vermieter seinem Mieter vorher keine Frist
setzen. Er hat die Wahl, ob der Mieter den Schaden selbst beseitigen oder ihm als Ersatz dafür Geld
zahlen soll. Dieser Anspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn das Mietverhältnis bereits
beendet ist und die Wohnung zurückgeben wurde.
Ein Tipp
In diesem Fall geht es um die Obhuts- und Sorgfaltspflicht. Deshalb war keine Fristsetzung
erforderlich. Anders ist es, wenn ein Mieter die vorgeschriebenen Schönheitsreparaturen nicht
vornimmt oder schlecht ausführt. Diese gehören zu den Leistungspflichten. In diesem Fall muss der
Vermieter vorher eine Frist setzen – § 241 Abs. 1 BGB.