Der BGH hat mit Beschluss vom 22.8.2017 entschieden, dass Kinderlärm nicht in jeglicher Form hinzunehmen ist.

Kinderlärm aus Nachbarwohnungen muss von Mitmietern nicht in jeglicher Form, Dauer oder Intensität hingenommen werden, nur weil er von Kindern stammt. Denn Grundsätzlich ist auch bei Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen muss auch kein detailliertes Lärmprotokoll vorgelegt werden. Es reicht eine Beschreibung, aus der sich die Tageszeit, die Dauer und die Art der Beeinträchtigung, sowie die Frequenz und deren ungefähres Auftreten ergibt.

Generell ist aber davon auszugehen, dass die Mieter in einem größeren Haus Lärmeinwirkungen hinnehmen müssen, wie sie in einem Haus mit mehreren Mietparteien unvermeidbar sind. Weiterhin ist festzustellen, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, üblicherweise hervorgerufen werden, regelmäßig keine Lärmbelästigung darstellen.

Die Abgrenzung zwischen sozialadäquaten und damit hinzunehmenden und den erheblichen Geräuschemissionen, ist – wie so oft – am konkreten Einzelfall zu bestimmen. Zu berücksichtigen bei der Beurteilung sind, insbesondere Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, das Alter und der Gesundheitszustand der Kinder sowie die Vermeidbarkeit der Lärmbelästigung durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen