Die Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind regelmäßig Themen gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Einsatz eines sog. „Keyloggers“ wurde nun seitens des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 27.07.2017 geklärt. (BAG 2 AZR 681 /16)

In der Entscheidung geht es um die Installation eines „Software-Keyloggers“, mit dem die Eingaben auf der Tastatur am Dienst-PC für verdeckte Überwachungs- und Kontrollzwecke aufgezeichnet werden. Nach Ansicht des BAG ist die Nutzung einer Überwachungssoftware nur gestattet, wenn ein auf den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer „Straftat“ oder einer „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ vorliegt.

Der ohne einen begründeten Verdacht eigesetzte “Keylogger” ist unzulässig und stellt sogar eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs 1 GG) dar.

Erkenntnisse, die durch einen unzulässiger Weise eingesetzten “Keylogger” gewonnen werden, dürfen auch nicht zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden.

Die BAG-Entscheidung ist nun kein „Freibrief“ für die Belegschaft zur willkürlichen Nutzung des Dienst-PC, denn gerade bei begründetem Fehlverhalten (Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung) kann der “Keylogger-Einsatz” gerechtfertigt und verhältnismäßig und damit auch ein geeignetes Beweismittel sein.

Mit der Entscheidung lenkt das BAG die evtl. „Big-Brother-Interessen“ des Arbeitgebers in geordnete Bahnen. Die Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ist zwar auch weiterhin eine Einzelfallentscheidung, der “Keylogger- Einsatz” damit aber nicht grundsätzlich unzulässig.