Der Kläger nahm an einem Fußballturnier teil, das durch seinen Arbeitgeber organisiert und veranstaltet wurde. Eingeladen waren „Fußballfreunde und Kicker“ und deren Angehörige und Freunde. Die Veranstaltung begann am Vorabend mit einer Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden und einem anschließenden Fest. An der Veranstaltung nahmen knapp 20 Prozent der gesamten Belegschaft teil. Weiterhin nahmen noch einige Externe teil (Familienangehörige, Mitarbeiter von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern (knapp 15 % der Teilnehmer). Am nachfolgenden Tag fand das Turnier statt, bei dem sich der Kläger schwer verletzte (Achillessehnenriss). Ein Rahmenprogramm für die teilnehmenden „Nichtfußballer“ gab es nicht.
Der Kläger meint, er habe bei dem Fußballturnier einen Arbeitsunfall erlitten. Dies wurde von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, vom Sozialgericht anerkannt und vom Landessozialgericht wieder abgelehnt. Nun lag dieser („Arbeits“)- Unfall dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vor, und dieses stellt fest:
Damit ein Arbeitsunfall vorliegt, muss eine versicherte Tätigkeit vorliegen. Das ist der Fall wenn die Tätigkeit
- objektiv in das Unternehmen eines anderen eingegliedert ist,
- mit dem Zweck erfolgt, dass das Ergebnis der Verrichtung dem Unternehmen, und nicht dem Handelnden selbst, zu Gute kommt,
- mit der Zielrichtung ausgeführt wird, eine bestehende arbeitsvertragliche Pflicht zu erfüllen,
- oder der Verletzte subjektiv der Meinung ist, eine solche arbeitsvertragliche Pflicht zu erfüllen und dies nach den Umständen auch annehmen durfte.
Ausnahmsweise kann auch die Teilnahme an Betriebsausflügen, Betriebsfesten oder sonstigen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eine versicherte Tätigkeit darstellen, nämlich wenn
- alle Mitarbeiter (zumindest des betroffenen Betriebsteils) eingeladen sind,
- mit der Einladung der Wunsch der Unternehmensleitung zum Ausdruck kommt, dass möglichst alle Mitarbeiter an der Veranstaltung auf freiwilliger Basis teilnehmen,
- und die Veranstaltung mit dem Ziel durchgeführt wird, dass die Zusammengehörigkeit der Mitarbeiter untereinander und zum Unternehmen gefördert werden soll.
Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor, weil sich die Einladung explizit nur an „Fußballfreunde und Kicker“ richtete. Zwar konnte jeder daran teilnehmen, letztlich hatte das Fußballturnier aber einen gewissen „Wettkampfcharakter“. Aufgrund eines fehlenden Rahmenprogramms für nicht Fußballinteressierte, war es deshalb auch nicht geeignet alle Mitarbeiter – nämlich auch die nicht Fußballinteressierten – anzusprechen. Somit standen Freizeit und Erholung im Vordergrund und es fehlte an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang.
Darüber hinaus sei hier der Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, die das Ziel hat, das „Wir-Gefühl“ zu stärken, nicht gegeben. Vor allem auch deshalb, weil zu einem nennenswerten Teil Externe, Familienangehörige und Bekannte an der Veranstaltung teilnehmen konnten.
Ergebnis: Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur für Verletzungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
Allein der Wille oder die Auffassung des Unternehmens oder der Beschäftigten, eine bestimmte Veranstaltung falle unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, kann den gesetzlich normierten Versicherungsschutz nicht ausdehnen.