Ein Onlineshop verkaufte verpackte Lebensmittel. Die dazugehörigen Pflichtangaben waren vor der
Bestellung nicht verfügbar. Laut Unternehmen konnte der Kunde diese an der Haustür auf den
Produkten lesen und gegebenenfalls die Annahme verweigern. Die Verbraucherzentrale kritisierte
dieses Vorgehen. Sie klagte gegen das Unternehmen. Das Kammergericht Berlin prüfte den Fall am
23.01.2018 in seinem Urteil: AZ 5 U 126/16.
Konkreter Fall: Lebensmittelinformationen im Onlineshop
Ein Onlineshop bot Produkte an, ohne die erforderlichen Pflichtangaben auf der Internetseite
aufzuführen. Dabei handelte es sich insbesondere um Schokoriegel, Tiefkühlpizza und Chips. Der
Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte dagegen.
Das Unternehmen berief sich auf seine Geschäftsbedingungen. Im Onlineshop gab es einen Button mit
der Aufschrift „Jetzt bestellen“. Wenn ein Kunde diesen anklickte, bestellte er lediglich die
„kostenpflichtige Lieferung“. Er verpflichtete sich jedoch nicht zum Kauf. Dieser kam erst durch die
Annahme der Ware zustande. Der Kunde könnte die Pflichtangaben auf den Verpackungen der Produkte
also noch vor dem verbindlichen Kauf lesen.
Die Verbraucherzentrale war jedoch der Meinung, dass diese Angaben im Onlineshop stehen müssen. Der
Kunde muss diese vor der Bestellung und der Lieferung sehen können.
Die Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht Berlin war derselben Meinung wie die Verbraucherzentrale. Wichtige
Lebensmittelinformationen müssen im Onlineshop vorhanden sein. Der Kunde muss sie vor der
Bestellung sehen können. Sie tragen zur Kaufentscheidung bei. Es ist dem Kunden nicht zumutbar, bei
der Annahme an der Haustür sämtliche Verpackungsangaben genau zu lesen. In dieser Situation steht
er unter Zeitdruck. Häufig erschwert räumliche Enge die ausführliche Prüfung der Produkte.
Deshalb müssen die Pflichtangaben bereits vor der Bestellung verfügbar sein.
Das gilt auch, wenn der Kunde im Onlineshop zunächst nur die „kostenpflichtige Lieferung“ bestellt
– und sich noch nicht zum Kauf verpflichtet. Die Geschäftsbedingungen befreien das Unternehmen
nicht davon, die Pflichtangaben im Onlineshop zur Verfügung zu stellen.
Weiterer Kritikpunkt: Lebensmittelinformationen nicht kostenlos zugänglich
Das Kammergericht beanstandete noch einen weiteren Punkt. Der Kunde musste zuerst die
„kostenpflichtige Lieferung“ bestellen, bevor er überhaupt die Chance hatte, die Pflichtangaben zu
lesen. Das heißt, er musste sich zur Zahlung der Liefergebühr verpflichten. Diese war in jedem
Fall fällig. Wenn der Kunde die Ware nicht annehmen wollte, musste er die Liefergebühr trotzdem
bezahlen. Die Informationen zu den Lebensmitteln waren also nicht kostenlos zugänglich.
Pflichtangaben für verpackte Lebensmittel sind:
– Zutaten
– Allergene
– Aufbewahrungsbedingungen
– Verzehrzeitraum