Über den Online-Zahlungsdienst PayPal können Bezahlvorgänge über virtuelle Konten abgewickelt werden. In der PayPal Käuferschutzrichtlinie gibt es ein geregeltes Verfahren für Fälle, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Für diesen Fall sieht PayPal nach Prüfung eine Rückbuchung vor.

Diese Regelung greift – sofern vereinbart – sowohl für Gewerbetreibende, als auch für Verbraucher. Das Problem: mit der Gutschrift des Kaufpreises auf dem PayPal Konto des Verkäufers ist die Kaufpreiszahlung erfüllt.

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger eine Säge für knapp 500,- €. Mit der Behauptung, die Säge entspreche nicht den im Internet gezeigten Fotos, beantragte er den vereinbarten Käuferschutz und erhielt seinen Kaufpreis nach Prüfung durch PayPal und Begutachtung durch einen Privatsachverständigen zurück. In der ersten und zweiten Instanz blieb die Kaufpreisklage erfolglos.

Begründung: Durch die Gutschrift des Kaufpreises ist Erfüllung eingetreten und zwar auch dann, wenn der Kaufpreis durch den Käuferschutz anschließend zurückgebucht wird.

Dieser Auffassung wollte sich der BGH nicht anschließen. Nach seiner Auffassung muss es dem Verkäufer möglich sein, auf seine gesetzlichen Rechte, hier also die Kaufpreisforderung zurückzugreifen. Er hat deshalb den Fall an das Landgericht zurück verwiesen, damit vor einem ordentlichen Gericht die Mängeleinrede des Käufers geprüft werden kann.

Der Käufer bleibt aus Sicht des BGH gleichwohl „erheblich“ im Vorteil: „Der Verkäufer hat erst einmal den Schwarzen Peter und muss seine Ansprüche einklagen“. Der Käufer hat jedoch (erst einmal) sein Geld zurück.