Nachdem ihm wertvolle Golduhren entwendet worden waren, meldete ein Mann den Schaden seiner
Hausratversicherung. Für Wertsachen war eine Entschädigungsgrenze von 20.000 Euro vorgesehen. Der
Mann forderte den aktuellen Wiederbeschaffungswert von 80.000 Euro. Seiner Meinung nach waren die
Uhren keine Wertsachen, sondern Hausrat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied diesen
Fall am 26.07.2017 in seinem Urteil: AZ 7 U 119/16.

Konkreter Fall: Diebstahl von Golduhren

Einem Mann wurden zu Hause wertvolle Luxusuhren aus Weißgold, Platin und Gelbgold entwendet. Zum
Tatzeitpunkt waren diese nicht in einem Tresor.

Streit mit der Versicherung

Der Mann hatte eine Hausratversicherung. Laut Vertrag waren seine Wertsachen versichert. Diese
wurden als „Schmucksachen“ und „alle Sachen aus Gold oder Platin“ definiert. Im Schadensfall war
eine Höchstgrenze vorgesehen. Wenn sich die Wertsachen während der Tat nicht in speziellen
Stahlschränken befanden, war die Entschädigungssumme auf 20.000 Euro beschränkt. Deshalb zahlte
die Versicherung diesen Betrag für den Verlust beider Uhren.
Der Mann forderte jedoch 80.000 Euro – den aktuellen Wiederbeschaffungswert. Seine Argumentation:
Die Uhren seien keine Wertsachen, sondern Hausrat. Ihr Hauptzweck sei das Zeitmessen und nicht das
Schmücken des Trägers. Außerdem war er der Meinung, dass die Versicherungsbedingungen unwirksam
seien. Dabei bezog er sich insbesondere auf die Wertgrenzen und die Bezeichnung „alle Sachen aus
Gold oder Platin“. Er hielt diese für intransparent und überraschend.

Die Gerichtsentscheidungen

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und der Kläger Berufung eingelegt hatte, entschied das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main über diesen Fall.
Das OLG wies die Berufung zurück. Es stellte klar, dass die vom Kläger kritisierte Klausel nicht
überraschend oder intransparent ist. Diese entspricht den neuen Musterbedingungen der
Versicherungen und ist in der Praxis üblich. Ein Versicherungsnehmer muss damit rechnen, dass es
Entschädigungsgrenzen gibt, wenn Wertsachen ohne Sicherung aufbewahrt werden. Es ist allgemein
bekannt, dass Wertsachen bei einem Einbruch besonders gefährdet sind.
Laut OLG stellt die Klausel keine unangemessene Benachteiligung dar. Besonders hohe Einzelrisiken
hätten schließlich von dem Mann zusätzlich versichert werden können. Da beide Uhren aus massivem
Gold bestehen, sind sie zweifellos „eine Sache aus Gold oder Platin“. Armbanduhren werden
selbstverständlich auch als Zeitmesser – und somit Gebrauchsgegenstand – benutzt. Dieses
widerspricht jedoch nicht der Einordnung als „Goldsache“. Ob die Uhren gleichzeitig auch
„Schmucksachen“ sind, ist deshalb in diesem Fall unerheblich. Der Mann musste die
Entschädigungsgrenzen akzeptieren.