Bekommen Transsexuelle Kinder, muss geklärt werden, ob sie rechtlich gesehen Vater oder Mutter sind. Der BGH entschied in seinem Urteil AZ XII ZB 459/16 am 29.11.2017 über einen konkreten Fall zu diesem Thema. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle zeugte durch eine Samenspende ein Kind und wollte später als rechtliche Mutter anerkannt werden. Wie der BGH entschied, lesen Sie hier.

Transsexualität

Bei transsexuellen Menschen unterscheiden sich der physische Körper und die Geschlechtsidentität voneinander. Das heißt: Ein Mensch hat beispielsweise einen weiblichen Körper, fühlt sich jedoch als Mann. Er ist ein Frau-zu-Mann-Transsexueller. Hat ein Mensch einen männlichen Körper und eine weibliche Geschlechtsidentität, wird er als Mann-zu-Frau-Transsexuelle bezeichnet. Transsexuelle können sich ihre Geschlechtsidentität offiziell anerkennen lassen.

Kinderwunsch transsexueller Menschen

Möchte ein Transsexueller ein Kind bekommen, muss geklärt werden, wer rechtlich gesehen der Vater und wer die Mutter ist. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle Samen konservieren lässt und daraus später ein Kind entsteht.

Konkreter Fall: Mann-zu-Frau-Transsexuelle zeugte Kind mit konserviertem Samen

Die Mann-zu-Frau-Transsexuelle gehört seit 2012 offiziell dem weiblichen Geschlecht an. Im September 2015 ging sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Bereits im Juni 2015 bekam ihre Partnerin ein Kind. Dieses wurde mit dem konservierten Samen der Mann-zu-Frau-Transsexuellen gezeugt. Diese war früher physisch ein Mann und ließ sich den eigenen Samen konservieren. Nun ist sie offiziell eine Frau.

Sie möchte die Mutter des Kindes sein

Vor der Geburt beantragte die Mann-zu-Frau-Transsexuelle, die Mutter des Kindes zu sein. Ihre Partnerin war einverstanden. Diese wurde jedoch beim Standesamt als Mutter eingetragen, da sie biologisch gesehen das Kind zur Welt brachte. Das Standesamt lehnte ab, beide als Mutter einzutragen. Ein diesbezüglicher Antrag beim Amtsgericht wurde ebenfalls abgewiesen. Das Paar legte Beschwerde beim Kammergericht ein. Diese wurde abgewiesen. Die Beteiligten legten Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Kammergerichts. Ein Transsexueller hat ab der rechtskräftigen Zuordnung zum anderen Geschlecht auch dessen Rechte und Pflichten. Dieses können Sie in § 10 Abs. 1 TSG nachlesen. Allerdings bleibt laut § 11 Satz 1 TSG das Rechtsverhältnis zwischen einem Transsexuellen und seinen Kindern unberührt. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die erst nach der offiziellen Zuordnung der Geschlechtsidentität geboren werden.
Hierzu traf der BGH bereits am 06.09.2017 eine Entscheidung. Der rechtliche Status als Mutter oder Vater, der durch Geburt oder Zeugung festgelegt wird, kann in einem solchen Fall nachträglich nicht geändert werden. Rechtliche Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Deshalb ist die Mann-zu-Frau-Transsexuelle rechtlicher Vater (§ 1592 BGB). Die Mutterschaft konnte nicht anerkannt werden.

Kein Verstoß gegen Grundrechte

Der BGH erklärt, dass einem betroffenen Kind immer ein rechtlicher Vater und eine rechtliche Mutter zugewiesen werden. Daran ändert auch eine rechtliche Geschlechtsänderung nichts. Dieses ist im Transsexuellengesetz geregelt. Es steht laut BGH im Einklang mit dem Grundgesetz. Durch die vorherige Samenspende der Mann-zu-Frau-Transsexuellen wurde ein spezifischer Fortpflanzungsbeitrag geleistet. Anhand dieses Beitrags wird der rechtliche Elternstatus „Vater“ zugeordnet. Dieses verstößt laut BGH nicht gegen die Grundrechte Transsexueller. Die Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann also rechtlich gesehen nur der Vater sein – nicht die Mutter.