Ein Autofahrer hatte durch sein Fahrverhalten zu einem Unfall beigetragen, war jedoch nicht an der
Kollision beteiligt. Er blieb an der Unfallstelle. Bei der Polizei gab er sich als Zeuge aus, nicht
als Unfallbeteiligter. Später verschwand er. Da es rechtlich nicht eindeutig war, ob er sich der
Unfallflucht strafbar machte, entschied der BGH am 11.04.2018: AZ 4 StR 583/17.
Konkreter Fall: Autofahrer verschwieg Unfallbeteiligung
Zwei Autofahrer hatten die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Fahrer A geriet in den
Gegenverkehr und kollidierte mit anderen Fahrzeugen. An der Kollision war Autofahrer B nicht
unmittelbar beteiligt. Sein Auto wurde nicht beschädigt. Er hatte jedoch durch sein Fahrverhalten
zum Unfall beigetragen und wird deshalb als Unfallbeteiligter bezeichnet. Man kann auch dann ein
Unfallbeteiligter sein, wenn man keine Verletzung oder Beschädigung davongetragen hat.
Autofahrer B hielt an und leistete Erste Hilfe. Der Polizei teilte er mit, er sei ein Zeuge. Er
sagte also nicht, dass er Autofahrer und Unfallbeteiligter war. Später verließ er den Unfallort.
Es ist unklar, ob er schon ging, als die Polizei noch da war.
Hat er sich der Unfallflucht strafbar gemacht?
Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, macht sich strafbar. Unfallflucht ist in § 142
StGB geregelt. Die Frage ist, ob sich Autofahrer B diesbezüglich auch strafbar gemacht hat. Er war
nicht an der Kollision beteiligt, hatte aber zum Unfall beigetragen und dieses nicht klargestellt,
bevor er den Unfallort verließ. Die Rechtsprechung war diesbezüglich bisher nicht eindeutig.
Entscheidung des BGH
Laut Bundesgerichtshof hat sich Autofahrer B strafbar gemacht. Er hatte dazu beigetragen, dass
Autofahrer A mit anderen Verkehrsteilnehmern kollidierte. Anschließend hatte er sich nicht als
Unfallbeteiligter zu erkennen gegeben. Unfallbeteiligte haben eine Anwesenheits- und
Vorstellungspflicht. Sie müssen am Unfallort bleiben und sich aktiv als Unfallbeteiligte
vorstellen.
Autofahrer B blieb zwar zunächst vor Ort und half, stellte sich jedoch nur als unbeteiligte Person
dar. Später verschwand er. Damit hat er sich strafbar gemacht. Darüber hinaus stellte der BGH
klar, dass man sich auf diese Weise selbst dann strafbar macht, wenn man als letzte Person den
Unfallort verlässt.
Fazit
Bleiben Sie bei einem Unfall am Unfallort und teilen Sie der Polizei aktiv mit, ob Sie am Unfall
beteiligt waren. Andernfalls können Sie sich der Unfallflucht strafbar machen. Wenn Sie sich nicht
sicher sind, ob Sie laut Gesetz ein Unfallbeteiligter sind, sprechen Sie sicherheitshalber trotzdem
mit der Polizei, um die Angelegenheit zu klären!