Eine böse Überraschung erlebte eine Kfz-Halterin nicht nur in der Waschanlage, in der der Lack ihres Fahrzeuges zerkratzt wurde, sondern auch vor Gericht. Denn laut OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.03.2013, Az 4 U 26/12) hatte der Betreiber den Schaden nicht zu regulieren. Ausschlaggebend ist für die Haftung nach Ansicht des OLG immer die Frage nach einer evtl. Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Anlagenbetreibers.

Im vorliegenden Fall wurde der Lack des Kfz der Klägerin durch eine in der Anlage abgerissene, 30 cm lange Dachantenne eines Dritt-Kfz verursacht. Der Waschanlagenbetreiber verweigerte eine Regulierung mit der Begründung, er sei für den Schaden nicht verantwortlich, weil die Antenne nur von einem Kfz stammen konnte, das unmittelbar vor dem Fahrzeug der Klägerin durch die Waschstraße gefahren ist.

Das OLG schloss sich der Auffassung des Anlagenbetreibers an:

Der entstandene Schaden sei für den Betreiber „unabwendbar“ gewesen und kann nicht auf eine evtl. Fehlfunktion der Waschanlage zurückgeführt werden, die etwa der Betreiber zu verantworten hätte. Nur bei „lückenloser Kontrolle“ nach jedem einzelnen Waschvorgang hätte der Schaden vermieden werden können. Solch ein Aufwand ist dem Betreiber aber nicht zumutbar, auch nicht in einem zeitlichen Abstand von in etwa 2-3 Stunden.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass nach Auskunft des Bundesverbandes „Tankstellen und gewerbliche Autowäsche Deutschland“ rund 95% der gemeldeten Schäden nicht mit einer Fehlfunktion der Anlage in Verbindung gebracht werden können.