Nach mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen und Überholmanövern wurde ein Deutscher in der
Schweiz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Taten gelten in Deutschland nur als
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße. Das Oberlandesgericht Stuttgart musste klären, ob die Strafe
dennoch in Deutschland vollstreckt werden muss. Die Entscheidung wurde am 25.04.2018 verkündet:
AZ: 1 Ws 23/18.

Konkreter Fall: Überholmanöver und Geschwindigkeitsüberschreitung

Der Deutsche war 2014 mit durchschnittlich 135 km/h durch den Gotthard-Tunnel gefahren, obwohl dort
nur 80 km/h erlaubt waren. Dabei überholte er 15 Fahrzeuge. Weitere Überholmanöver folgten im
Piottino-Tunnel. Um der Polizei zu entkommen, fuhr er mit über 200 km/h auf der schweizerischen
Autobahn, auf der 120 km/h zulässig waren. Es kamen weitere Geschwindigkeitsverstöße hinzu.
Schweizer Urteil 2017: Freiheitsstrafe

Am 20.02.2017 wurde der Deutsche in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt –
unter Abzug der Untersuchungshaft. Begründung: Gefährdung des Lebens und ein wiederholter und
grober Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Dem Verurteilten wurde in einer Probezeit von drei Jahren
ein bedingter Strafvollzug von 18 Monaten gewährt. Die Reststrafe muss er nach dem schweizerischen
Urteil verbüßen.

Vollstreckung in Deutschland beantragt

Das Schweizerische Bundesamt für Justiz stellte den Antrag, die Strafe in Deutschland zu
vollstrecken, da der Verurteilte dort seinen Wohnsitz hatte. Das Landgericht Stuttgart lehnte diesen
Antrag am 15.03.2018 ab. Es handele sich in Deutschland nur um eine Ordnungswidrigkeit mit
Geldbuße. Im Hinblick darauf sei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Das in
der Schweiz ergangene Urteil zu vollstrecken, widerspreche wesentlichen Grundsätzen der deutschen
Rechtsordnung.

Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht hat diesen Beschluss aufgehoben und die Vollstreckung in Deutschland für
zulässig erklärt. Dass der Verurteilte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, stehe der
Vollstreckung nicht entgegen. Er habe vom Gericht Ladungen bekommen und sei über die Folgen des
Nichterscheinens aufgeklärt worden. Dennoch fehlte er unentschuldigt. Sein Pflichtverteidiger nahm
an den Verhandlungen teil und hielt einen Schlussvortrag. Gegen das Recht auf ein faires Verfahren
aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei nicht verstoßen worden. Der Senat wies
auf § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG hin. Demnach kann eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe auch in
Deutschland vollstreckt werden, wenn dort nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wichtig sei die
beiderseitige Sanktionierbarkeit – nicht die beiderseitige Strafbarkeit.

Vollstreckbarerklärung unverhältnismäßig?

Die Freiheitsstrafe könne als hart angesehen werden. Sie sei jedoch nicht „unerträglich“ oder „in
keiner Weise zu vertreten“. Die Vollstreckbarerklärung sei deshalb nicht unverhältnismäßig.
Gegen den deutschen „Ordre Public“ oder die deutsche Rechtsordnung liege auch kein Verstoß vor. Der
Gesetzgeber habe bereits mit § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB Regelungen und Strafen für Autorennen und
Höchstgeschwindigkeiten eingeführt. Das Urteil wird in Deutschland vollstreckt.

Übernahme der weiteren Bewährungsstrafe?

Das OLG lehnte die Vollstreckung einer weiteren Bewährungsstrafe von 18 Monaten ab. Die Übernahme
der Bewährungsaufsicht sei vom IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) nicht vorgesehen. Es ist kein weiteres Rechtsmittel gegen die
Entscheidung möglich.

Fazit

Sie sind nicht automatisch vor den vom deutschen Gesetz abweichenden Strafen anderer Länder
geschützt, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Halten Sie sich daher auch im Ausland an
die dort geltenden Verkehrsregeln!