Ein Mann war mit über 2 Promille Alkohol im Blut nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße
unterwegs. Er wurde von einem Auto erfasst und verletzt. Das Oberlandesgericht Jena prüfte, wen die
Schuld an diesem Unfall trifft und wer dafür haften muss. Seine Entscheidung verkündete das OLG am
15.06.2017 in seinem Urteil: AZ 1 U 540/16.

Konkreter Fall: Fußgänger mit über 2 Promille unterwegs

Ein Fußgänger war an einem Abend im Oktober auf einer Landstraße unterwegs, die nicht beleuchtet
war. Der Mann trug dunkle Kleidung. Es war etwa 21:48 Uhr. An der Straße gab es weder einen Gehweg
noch einen Seitenstreifen. Deshalb lief der Mann auf der Fahrbahn. Er befand sich rund 100 m vor
einem Ortseingang, als ihn ein Auto erfasste. Der Fußgänger wurde verletzt. Später stellte sich
heraus, dass er alkoholisiert war und 2,07 Promille hatte.

Die Krankenkasse übernahm zunächst die Kosten für die Behandlung des Mannes. Sie forderte jedoch,
dass auch die Fahrerin des Wagens zahlte. Schließlich bringt das Führen eines Fahrzeugs eine
Betriebsgefahr mit sich. Außerdem musste geprüft werden, ob dem verletzten Fußgänger
Schmerzensgeld und Schadenersatz zusteht.

Die Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht Jena war der Ansicht, dass die Schuld alleine bei dem Fußgänger selbst lag.
Dieser war alkoholisiert und hätte nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen sollen. Er hätte dem
Auto normalerweise ausweichen können.
Laut OLG trifft die Autofahrerin keine Schuld. Es lag keine typische Situation vor, in der zum
Beispiel ein Autofahrer auf einen unbeleuchteten Gegenstand auffährt. Eine alkoholisierte Person,
die in dunkler Kleidung auf einer unbeleuchteten Straße unterwegs ist, sei damit nicht zu
vergleichen. Der Fußgänger beging ein schweres Vergehen, indem er trotz seiner
Verkehrsuntüchtigkeit auf der Straße unterwegs war. Dieses ist laut Gericht so schwerwiegend, dass
die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr keine Rolle mehr spielt. Sie begründet in diesem Fall
keine Mithaftung. Die Autofahrerin haftet nicht.

Dem Fußgänger wurde die volle Schuld zugesprochen. Ihm stehen laut OLG kein Schmerzensgeld und
kein Schadenersatz zu.

Fazit

Nicht nur Autofahrer dürfen ab einem bestimmten Alkoholpegel nicht mehr am Straßenverkehr
teilnehmen, sondern auch Fußgänger. Ab 2,0 Promille gelten zu Fuß gehende Personen als verkehrsuntüchtig.

Im Falle eines Unfalls kann den Fußgänger die volle Schuld treffen, wenn er
betrunken unterwegs ist.