Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das angesparte Vermögen in einem Riester-Renten-Vertrag pfändbar ist.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Im vorliegenden Fall wurde im Jahre 2010 bei der Gegenseite eine Riester-Rente abgeschlossen. Dieser Vertrag war grundsätzlich kündbar. Auf den Vertrag waren Beiträge in Höhe von insgesamt 333 € eingezahlt. In Folge von Zahlungsschwierigkeiten wurde der Vertrag zunächst beitragsfrei gestellt. Nach dem in der Folge das Privatinsolvenzverfahren über die Begünstigte eingeleitet worden war, kündigte der eingesetzte Insolvenzverwalter den Riester-Vertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufwerts.

Er war der Ansicht, die Riester-Rente gehöre zur Insolvenzmasse. Da die Begünstigte das Recht habe, den Vertrag zu kündigen, sei er auch pfändbar. Daher könne der Vertrag in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Demgegenüber wurde eingewandt, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen unpfändbar sei, weil das Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge nach dem Einkommensteuergesetz nicht übertragbar sei.

Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte. und das Landgericht auf die Berufung einen Teilbetrag aus geurteilt hatte, lag die Letztentscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung nunmehr beim BGH.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, wenn die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und der Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber mit Einführung des Gesetzes über den Pfändungsschutz der Altersvorsorge den Schutz dieses angesparten Kapitals ausdrücklich verbessern wollte.
Ob der Schutz derartiger Verträge gegeben ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob der Altersvorsorgebetrag förderungsfähig ist, ein entsprechender Antrag auf Zulagenförderung zum Zeitpunkt der Pfändung gestellt war und die Voraussetzungen für die Zulage vorlagen.

(aus Pressemitteilung zu BGH – IX ZR 21/17)